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Kurzüberblick

Bereich

Gesetz

Pflichtversicherung

Haftungsbegrenzung

Besonderheiten




 

Rechtsanwälte

BRAO

§51 BRAO, §59o BRAO

§52 Abs. 1 BRAO

Außereuropäisches Recht, Kalkulationsrisiken, Risiken bei Umgestaltung/Fusion von Kanzleien, Kooperationen, Tätigkeiten außerhalb des typisch anwaltlichen Spektrums

Notare

BNotO

eigenständige Regelungen der BNotO


Rückwirkende Ausweitung der Versicherungssumme
 

 

Gesetzliche Voraussetzungen

Rechtsanwälte & Notare

1. Allgemeine Einleitung

Sowohl Rechtsanwälte als auch Notare müssen eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Vermögensschäden unterhalten. Die Pflicht ergibt sich aus eigenen berufsrechtlichen Regelwerken:

  • Für Rechtsanwälte aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

  • Für Notare aus der Bundesnotarordnung (BNotO)

Die nachfolgenden Abschnitte zeigen detailliert, welche Anforderungen gelten, welche Mindestversicherungssummen vorgeschrieben sind und worauf Kanzleien achten müssen.

2. Rechtsanwälte

Gesetzliche Grundlagen

Die Versicherungspflicht für Rechtsanwälte ergibt sich aus:

  • § 51 BRAO – Pflicht zur persönlichen Berufshaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssumme 250.000 €.

  • §§ 59n–59o BRAO – Pflichtversicherung und Mindestanforderungen für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften.

 

​Ohne Versicherungsnachweis erfolgt keine Zulassung zur Anwaltschaft.

Mindestversicherungssummen als Zulassungsvoraussetzung

Je Anwalt/Einzelanwalt:

  • Für die Zulassung als Rechtsanwalt mindestens 250.000 € pro Schadensfall, vierfach maximiert p.a.

Sozietät & einfache Partnerschaft:

  • Berufsausübungsgesellschaft mit Haftung einer natürlichen Person: 500.000 € pro Schadensfall, vierfach maximiert p.a.

Partnerschaft mit begrenzter Berufshaftung, GmbH, AG:

bis 10 Berufsträger

  • Berufsausübungsgesellschaft mit Haftung einer natürlichen Person mit max. 10 Berufsträgern: 1.000.000 € pro Schadensfall, vierfach maximiert p.a.

ab 11 Berufsträger

  • Berufsausübungsgesellschaft mit Haftung einer natürlichen Person mit mehr als 10 Berufsträgern: 2.500.000 € pro Schadensfall, vierfach maximiert p.a.

Mindestversicherungssummen bei Verwendung von Haftungsbegrenzungsvereinbarungen durch AGB

Rechtsanwälte können die Haftung für Vermögensschäden für Fälle der leichten Fahrlässigkeit der Höhe nach durch AGBs begrenzen (§52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Dies setzt voraus, dass die vierfache gesetzliche Mindestdeckung pro Schadensfall vorgehalten wird. Dies bedeutet 

Für Einzelanwälte:

  • 1.000.000 € Deckungssumme pro Schadensfall

Sozietät & einfache Partnerschaft:

  • 2.000.000 € Deckungssumme pro Schadensfall

Partnerschaft mit begrenzter Berufshaftung, GmbH, AG:

bis 10 Berufsträger

  • 4.000.000 € Deckungssumme pro Schadensfall

ab 11 Berufsträger

  • 10.000.000 € Deckungssumme pro Schadensfall

Haftungsbegrenzungsvereinbarungen sind auch individualvertraglich möglich. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis jedoch als ausnehmend schwierig und nicht in der Breite anwendbar herausgestellt.

Besondere Anforderungen

  • Deckung muss jede einzelne Pflichtverletzung umfassen

  • Versicherung muss auch für Fehler durch Erfüllungsgehilfen (§ 278/§ 831 BGB) einstehen

  • Versicherer muss der RAK Beginn, Änderungen und Beendigung melden

Risikobereiche aus der Praxis

  • Fristversäumnisse

  • Falsche oder unvollständige Beratung

  • Fehlende Aufklärungspflichten

  • Versäumnisse von Mitarbeitern

Folgen bei Verstößen

  • Berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Zulassungsentzug

  • Persönliche Haftung des Rechtsanwalts

Was Legal‑Safe für Rechtsanwälte leistet

  • Prüfung gesetzlicher Mindestanforderungen

  • Vermeidung von Unterversicherung

  • Analyse der Organisationsstruktur (Einzelkanzlei, GbR, PartG, PartG mbB etc.)

  • Bereitstellung aller notwendigen Nachweise für die RAK

3. Notare

 

Gesetzliche Grundlage 

Notare fallen nicht unter die BRAO, sondern unter die Bundesnotarordnung (BNotO).
Jeder Notar muss eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden dauerhaft unterhalten (§ 19a BNotO). 

Warum das wichtig ist

Notare handeln als Träger eines öffentlichen Amtes. Bei einer Amtspflichtverletzung haftet der Notar persönlich – der Staat haftet nicht an seiner Stelle (§ 19 BNotO).
Genau deshalb ist der Versicherungsschutz eine zentrale Pflichtvoraussetzung.

Mindestversicherung 

  • Mindestens 500.000 € je Schadensfall (gesetzliche Mindestversicherungssumme).

  • Die Jahreshöchstleistung (Summe aller Zahlungen pro Versicherungsjahr) darf vertraglich auf das Doppelte der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (also 2× 500.000 €).

Ergänzender Schutz über die Notarkammer

Die Notarkammern haben den Auftrag, ergänzende Versicherungsverträge abzuschließen, um Lücken zur Basisdeckung zu schließen – z. B. wenn Schäden über der Deckungssumme liegen oder wenn bestimmte Fälle (z. B. Vorsatz) im Basisvertrag ausgeschlossen sind. 

Besondere Anforderungen

  • Die Versicherung muss jede einzelne Amtspflichtverletzung abdecken, die zu Haftpflichtansprüchen führen kann. 

  • Der Versicherer muss Landesjustizverwaltung und Notarkammer über
    Beginn, Beendigung/Kündigung sowie schutzmindernde Änderungen unverzüglich informieren.

  • Es kann vereinbart werden, dass mehrere Fehler im Rahmen eines einheitlichen Amtsgeschäfts als ein Versicherungsfall gelten.

Typische Risikobereiche aus der Praxis

  • Beurkundungsfehler (Formulierungen, Erklärungen, Vollständigkeit)

  • Fehlende oder falsche Belehrung

  • Versäumnisse im Grundbuch-/Registerverkehr

  • Fehler bei Abwicklung/Treuhand/Verwahrung (z. B. Zahlungsanweisungen, Sicherungsabreden)
    (Die Haftungsgrundlage für Amtspflichtverletzungen ist § 19 BNotO.)

Folgen bei Verstößen

  • Schadensersatzpflicht des Notars bei Amtspflichtverletzung (persönliche Haftung).

  • Keine Haftungsverlagerung auf den Staat („der Staat zahlt nicht für den Notar“). 

  • Berufs-/Disziplinarmaßnahmen durch Aufsicht/Notarkammer (je nach Fall und Schwere). 

Was Legal‑Safe für Notare leistet

  • Prüft, ob die Pflichtdeckung korrekt eingerichtet ist (mind. 500.000 € je Fall, Jahresgrenze, lückenloser Bestand).

  • Prüft, ob Zusatzdeckungen sinnvoll sind (z. B. bei sehr hohen Geschäftswerten oder Abwicklung/Treuhand/Verwahrung). 

  • Stellt die erforderlichen Nachweise/Unterlagen für Notarkammer/Behörden bereit (inkl. Beachtung der Meldepflicht-Systematik).

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